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„Andere Täter ausgeschlossen”

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„Zur sicheren Überzeugung der Kammer war es der Angeklagte, der seine Frau erschossen hat. Andere Personen sind als Täter auszuschließen”, heißt es in der Einleitung der Urteilsbegründung. In der Folge erläutert Wolfgang Korte unter verschiedenen Aspekten, warum es sich nur bei dem Angeklagten um den Täter handeln kann. Zuvor hatte bereits ausgeführt, warum er einen Suizid - wie vom Angeklagten behauptet - bei Gabriele Obst ausschließt und deshalb das Fazit zieht, dass nur eine Fremdeinwirkung zum Tod der 49-jährigen Mutter und Zeitungsbotin geführt haben kann. Kein fremder Täter Gabriele Obst wurde mit dem Gewehr des Angeklagten erschossen, das unter dessen Bett lagerte und seinem unmittelbaren Zugriff unterlag. Der Angeklagte hatte selbst keine Hinweise auf einen vorherigen Einbruch oder eine Entwendung des Gewehres gegeben. Eine fremde Person, so Wolfgang Korte, hätte darüber hinaus auch die Lebensgewohnheiten der Getöteten kenen müssen. Keiner sonst hatte ein Motiv Zeugen aus dem beruflichen und familiären Umfeld der Getöteten zeichneten von Gabriele Obst das Bild eines hilfsbereiten und freundlichen Menschen. Die Ermittlungen hätten außerdem keine Hinweise auf ein denkbares Motiv für eine Tötung durch eine Person außerhalb des engsten Umfeldes ergeben. Weder an dem Schrotgewehr noch an dem Futteral wurden Fingerabdrücke einer unbekannten Person gefunden. (...) Und wenngleich auch die beiden erwachsenen Kinder möglichen Zugriff auf das Gewehr gehabt hätten, so komme nur der Angeklagte als Täter in Betracht, da er als Einziger aus der Familie ein mögliches Tatmotiv hatte. Als Möglichkeiten werden Eifersucht auf ein außereheliches Verhältnis sowie Habgier angeführt - immerhin hatte die Getötete eine Lebensversicherung, die auch bei Suizid ausgezahlt worden wäre. Verhalten des Angeklagten Ausführlich beschreibt Wolfgang Korte das Verhalten von Günter Obst am Morgen des Verschwindens seiner Frau, das in dem Wissen um das Tötungsgeschehen auf eine Täterschaft des Angeklagten hindeute (...). Ganz erheblich deute das Verschweigen des fehlenden Schrotgewehrs gegenüber der Polizei nach dem Verschwinden seiner Frau auf eine Täterschaft des Angeklagten hin. Für die Täterschaft von Günter Obst spreche ferner die Zerstreuung der Befürchtungen des Sohnes hinsichtlich möglicher Fingerabdrücke auf dem Gewehr durch den Angeklagten am Wochenende nach dem Verschwinden. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Angeklagten sei dessen Ortskenntnis, denn es sei davon auszugehen, dass der 74-Jährige die Stelle, an der seine Frau getötet wurde, gekannt haben muss. Nicht zuletzt habe er offenbar vorgehabt, das Gewehr-Futteral verschwinden zu lassen. Die Gesamtschau - also alle dargelegten Beweismittel und Indizien - lasse für die Kammer daher nur den Schluss zu, dass Günter Obst seine Frau getötet hat. Der Tathergang Und so soll sich die Tat ereignet haben: Am Morgen des 16. April folgte Günter Obst seiner Frau mit dem eigenen oder einem geliehenen Fahrzeug, ehe es an der Margarethe-Windthorst-Straße zu einem Streit kam. Dieser Situation habe sich Gabriele Obst entzogen, während Günter Obst spätestens jetzt von zu Hause das Schrotgewehr holte, um sie auf der anderen Seite der Bahn weiter zu verfolgen, sie zu überwältigen und sie in dem Fahrzeug zu dem rund fünf Kilometer entfernten Waldgebiet an der Egge zu bringen. Hier soll er ihr den Lauf des Schrotgewehrs in den Mund eingeführt und abgedrückt haben, so dass ihr Kopf zertrümmert wurde. Um das Bild eines Suizides zu schaffen, legte der Angeklagte das Gewehr auf den Körper seiner getöteten Frau.

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