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Osterfeuer ab jetzt anmelden

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Bisher waren die Regelungen rund um das Abbrennen von Osterfeuern in einer Verordnung mit der umständlichen Bezeichnung Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt. Weil aber immer wieder Anpassungen für die Osterfeuer nötig waren, musste stets die komplette Verordnung geändert werden. Nun haben die Osterfeuer ihr eigenes Regelwerk. Die CDU-Fraktion hatte noch die zunehmende Bürokratie beklagt und sich möglichst wenig Einschränkungen gewünscht. Vergebens. Trotz ihrer vier Neinstimmen wurde die neue Verordnung mehrheitlich auf den Weg gebracht. Grundsätzlich dürfen nur Glaubensgemeinschaften größere Vereine und ortsansässige Firmen ein Osterfeuer abbrennen, welche auch grundsätzlich öffentlich sein müssen. Das, was Nachbarn oft im kleinen Kreise veranstalten, bezeichnet die Verordnung als „traditionelle österliche Gemeinschaftsfeier” und soll eine Ausnahme sein. In der Realität waren in den vergangenen Jahren bislang die öffentlichen Osterfeuer die Ausnahme (vier) und die traditionellen Feuer (41 in 2013) überwogen. Bevor die Durchführungsbestimmungen strenger gefasst worden sind, hatten in
Steinhagen mehr als 100 Feuer gebrannt (2011).
Die Bestimmungen sind inzwischen aber wieder gelockert: Ausnahmen durch den Bürgermeister sind aus einem „berechtigten Interesse” heraus möglich. Außerdem wurde die Maximalgrenze von Brennmaterial bei öffentlichen Feuern von 100 Kubikmetern verdoppelt, so dass in Zukunft seltener Bürger abgewiesen werden dürften, die noch Baum- und Strauchschnitt zum Osterfeuer bringen wollen. Gleichzeitig wurde die Rücksichtnahme auf Nachbarn erhöht: Es dürfen ausschließlich trockene Materialien verbrannt werden, um eine starke Rauchentwicklung durch feuchtes Holz möglichst zu vermeiden. Wer zu Ostern ein Feuer anzünden möchte,muss dies bei der Gemeindeverwaltung schriftlich beantragen. Informationen gibt es im Rathaus unter ` (0 52 04) 99 71 16. Folgende Dinge sind dann unter anderem zu beachten: ¦ Ein Lageplan des Verbrennungsortes ist beizufügen. ¦ Nur unbehandeltes oder unbeschichtetes Holz, Baum und Strauchschnitt und andere Pflanzenreste dürfen verbrannt werden. ¦ Die Aufschichtung des Brennmaterials darf frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen erfolgen. Am Tag des Osterfeuers muss es umgeschichtet werden. ¦ Das Feuer muss beaufsichtigt werden, bis Feuer und Glut erloschen sind. ¦ Bei starkem Wind darf das Feuer nicht angezündet werden beziehungsweise ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Die Gemeinde hält sich stichprobenartige Kontrollen vor.

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